Inhalt
- Allgemeines
- Angebot und Auftrag
- Lieferzeit und Versand
- Zahlung
- Eigentumsvorbehalt
- Gewährleistung
- Rücktritt, Wandelung
- Haftung bei Beratung
- Schlussbestimmungen
I. Allgemeines
Für die Lieferung aller unserer Waren, auch soweit Werksvertragsrecht Anwendung
findet, sind ausschließlich die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
maßgebend. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als
anerkannt und sind bei laufender Geschäftsbeziehung auch ohne Bezugnahme in
jedem Einzelfalle maßgeblich. Etwaige abweichende Einkaufsbedingungen des
Käufers sind nur dann für uns verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt
werden.
II. Angebot und Auftrag
- Unsere Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung stets freibleibend. Zeichnungen, Abbildungen, Prospekte, Gewichts- und Maßangaben oder sonstige dem Angebot beigefügten Unterlagen sind nur annähernd maßgeblich und sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Für sämtliche von uns stammenden Unterlagen, die dem Angebot beigefügt sind, behalten wir uns ausdrücklich das Eigentum und die Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung nicht gegenüber Dritten verwendet oder diesen zugänglich gemacht werden.
- Aufträge an uns bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Bei vorrätigen oder sofort lieferbaren Waren ist die Auftragsbestätigung gleichzeitig die Rechnung.
- Eine Erhöhung der vertraglich vereinbarten Preise ist nur zulässig, wenn die Lieferfrist mehr als 4 Monate beträgt. Bei Lieferfristen bis zu 6 Monaten darf bis zu 4%, bei längeren Lieferfristen um bis zu weiteren 4% je Halbjahr erhöht werden.
III. Lieferzeit und Versand
- Wir sind bemüht, die vereinbarten Liefertermine pünktlich einzuhalten. Wenn nicht ausdrücklich vereinbart, sind die von uns genannten Liefertermine unverbindlich. Wir haften nur in dem nachfolgend bestimmten Umfang.
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigung, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
- Tritt durch von uns nicht verschuldete Umstände, z. B. durch höhere Gewalt oder Lieferschwierigkeiten unserer Vorlieferanten oder beim Versand bei dem hierzu von uns beauftragten Unternehmen, eine Verzögerung ein, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Sollten die vorgenannten Umstände die wirtschaftliche Bedeutung oder den vertraglichen Inhalt erheblich verändern oder sich auf unseren Betrieb auswirken, wird der Vertrag in angemessener Weise angepasst. Soweit es wirtschaftlich nicht vertretbar ist, sind wir, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Kunden, berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
- Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges kann der Kunde nur nach angemessener Nachfristsetzung mit ausdrücklicher Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Als angemessene Nachfrist gelten 50% der ursprünglichen Lieferfrist. Befinden wir uns in Verzug, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind nach Maßgabe von lit. VI Ziff. 4 ausgeschlossen.
- Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verkauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
- Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers, sobald die Ware unseren Betrieb oder unser Lager verlassen hat, gleichgültig ob wir unfrei ab unserem Lager oder frei Station oder frei Haus des Käufers liefern.
- Wird vom Käufer eine beschleunigte Versandart gewünscht, so gehen die Mehrkosten hierzu zu seinen Lasten
- Rollgelder bzw. Zustellgebühren am Empfangsort gehen zu Lasten des Empfängers.
IV. Zahlung
- Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, rein netto ohne Abzug zzgl. Verpackungskosten. Hinzu kommt die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer.
- Die Zahlung ist innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Vereinbarte Skonti sind nur gültig, wenn keine Zahlungsrückstände bestehen.
- Wir sind berechtigt, gegen Nachnahme zu liefern.
- Bei Zahlung nach Fälligkeit berechnen wir Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz vom ersten Tag des Eintritts der Fälligkeit angerechnet. Unser Anspruch auf Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
- Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an gerechnet zzgl. angefallener Einziehungsspesen. Wechselzahlungen gelten erst nach Einlösung als Erfüllung. Sie berechtigen nicht zum Abzug von Skonto.
- Sofern fällige Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen noch nicht vollständig bezahlt sind, sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder wird über seine Vermögensverhältnisse ungünstiges bekannt, so können wir für sämtliche noch unbezahlten Lieferungen Vorauszahlung verlangen.
- Der Besteller kann nur mit vom Lieferanten unbestrittenen oder mit rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen und nur wegen solcher Gegenansprüche ein Zurückbehaltungsrecht am noch offenen Kaufpreis insoweit, als der Wert der Leistung durch den Mangel herabgesetzt ist.
V. Eigentumsvorbehalt
- Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
- Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Ansprüche an die Versicherung ab.
- Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
- Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt für alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selber einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
- Die Verarbeitung oder Umbildung von Liefergegenständen, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, wird durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
- Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
- Muster, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum, auch wenn der Käufer die Kosten dafür ganz oder teilweise trägt.
- Wird Ware vom Käufer zurückgenommen, so wird sie von uns mit dem Wert gutgeschrieben, in dessen Zustand und Alter sich die Ware befindet. Die Kosten für die Rücksendung gehen hierbei ebenfalls zu Lasten des Käufers.
- Bei Fertigung nach Käuferangaben, ist dieser voll dafür verantwortlich, dass keine Schutzrechte oderandere Rechte Dritter verletzt werden. Im Falle der Verletzung fremder Schutzrechte stellt der Käufer uns gegenüber Schadenersatzansprüche von Dritten frei.
VI. Gewährleistung
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate nach Ablieferung der gelieferten Gegenstände. Die Gewährleistung erfolgt sachlich durch Nacherfüllung. Die Art der Nacherfüllung, kostenfreie Beseitigung der rechtzeitig gerügten Mängel innerhalb angemessener Frist oder mangelfreie Ersatzlieferung, bestimmen wir. Als angemessene Nachfrist gelten 50% der ursprünglichen Lieferfrist. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese für uns nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Anstelle der Nacherfüllung kann dann Minderung des vereinbarten Preises verlangt werden. Mängel sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder Rügen wegen offensichtlicher Mängel sind uns unverzüglich innerhalb einer Frist von 4 Werktagen nach Ablieferung der Ware schriftlich anzuzeigen, ansonsten gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn, uns würde berechtigt Arglist zur Last gelegt werden. Für versteckte Mängel gilt die 4-Tages-Frist ab Kenntnis des Kunden vom Mangel. Es gilt §377 HGB. Die Weiterverarbeitung oder der Einbau der gelieferten Ware stellt einen Verzicht auf die Mängelrüge dar, sofern der Mangel erkennbar war. Wird die Ware in eine Anlage eingebaut, so ist der Kunde verpflichtet, uns Einsicht in die Konstruktionsunterlagen zu gewähren, soweit dies im Zusammenhang mit unserem Liefergegenstand steht. Eine Verweigerung der Einsichtnahme schließt die Gewährleistungsansprüche des Kunden aus. Die Haftung erlischt spätestens 12 Monate nach Ablieferung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung eines von uns zu vertretenden Mangels nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl und ist dem Kunden ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar oder wird eine angemessene Nachfrist schuldhaft von uns nicht genutzt, ist der Kunde berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Wählt der Kunde den Rücktritt, so stehen ihm daneben keine weiteren Schadensersatzansprüche zu.
- Unsere Haftung entfällt bei unerheblichen Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag geschuldeten Gebrauch nicht mindern und für Lieferteile, die durch ihre Beschaffenheit oder der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen. Als unerhebliche Mängel gelten auch geringfügige Mängelabweichungen. Die Haftung entfällt weiter bei Mängeln, die auf fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind, sowie bei Mängeln, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung, natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel etc. zurückzuführen sind. Bei Ausführungsänderungen kann Gültigkeit von Güte und Prüfzeichen eingeschränkt werden oder ganz entfallen.
- Für wesentliche Fremderzeugnisse innerhalb unserer Lieferung beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen unsere Vorlieferanten zustehen. Über die vorgenannten Gewährleistungsansprüche hinaus sind alle weiteren Ansprüche des Kunden, soweit nachstehend in Ziff. 4 nichts anderes bestimmt ist, insbesondere wegen Verletzung von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind oder für entgangenen Gewinn, Folgekosten usw. ausgeschlossen.
- Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere für jegliche Schadensansprüche, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir stets. Unsere Haftung sowie die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens begrenzt. Ist das vertragstypische Schadensrisiko durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt, ist unsere Haftung oder die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf die Leistung der Haftpflichtversicherung, soweit der Kunde Unternehmer ist und bei Abschluss des Vertrages in seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist, haben wir bis zur Höhe der Versicherungssumme mit eigenen Ersatzleistungen einzutreten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, welche auf eine fahrlässige Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht bei Personenschäden oder Schäden an privatgenutzten Sachen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte vom 15.12.1989 in seiner jeweils gültigen Fassung, wenn eine Haftung zwingend vorgeschrieben ist.
VII. Rücktritt, Wandelung
- Dem Kunden steht, abgesehen von den sonstigen vorliegend geregelten Fällen, ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu, wenn die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang uns endgültig unmöglich wir. Der Kunde kann ebenfalls vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und die Teillieferung nachweisbar für den Kunden ohne Interesse ist. Im Übrigen kann er eine angemessene Herabsetzung des Preises verlangen. Wird ein verbindlicher Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns unter Androhung des Rücktritts schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese Nachfrist aus von uns zu vertretenden Gründen fruchtlos abgelaufen ist. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Kunden. Ist die Unmöglichkeit von keinem der Vertragspartner zu vertreten, haben wir Anspruch auf eine Teilvergütung entsprechend der erbrachten Leistung.
- Reparaturen werden von uns so ausgeführt, dass der Gegenstand wieder seine volle Funktionsfähigkeit erlangt. Mangelhafte Teile werden erneuert, wenn das für eine ordnungsgemäße Funktion erforderlich ist. Übersteigen die Kosten der Reparatur 40% des Neuwertes, sind wir berechtigt, stattdessen ein Neugerät anzubieten. Für reparierte und ausgetauschte Teile übernehmen wir entsprechend unseren vorstehenden Bestimmungen die Gewähr.
VIII. Haftung bei Beratung
Für Beratung oder Auskünfte haften wir nur, wenn diese schriftlich erfolgt sind und der Kunde uns hierzu ausdrücklich beauftragt hat. Die Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ansprüche verjähren ein Jahr nach erfolgter Auskunft oder Beratung. Schadensersatzansprüche beschränken sich auf höchstens 10% des in diesem Zusammenhang vereinbarten Kaufpreises.
IX. Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Verbindlichkeiten ist der Sitz des Lieferanten.
- Gerichtsstand ist für beide Teile Fulda.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen findet keine Anwendung.
- Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen aus irgendeinem Grunde nicht anwendbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Herget GmbH & Co.KG
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